Original Braunvieh Nachzuchtschau

Diese Info-Seite zum Begriff BSE soll das inzwischen schon zum Alltag gewordene Thema einmal von einer anderen Seite beleuchten.
Stichworte: Schlachtverbot,
2. BSE-Schutzverordnung, Importverbot,                         Behördliche Willkür, Kanzlei Büge & Dr. Tünnesen-Harmes

Keine BSE-freie Zone

Von April 1996 bis zum November 2001, also mehr als fünf Jahre, war für uns Züchter von Schweizer Original Braunvieh das Stichwort BSE das alles überragende Thema. Nicht etwa in dem Zusammenhang, dass unsere Tiere mit dieser Krankheit selbst etwas zu tun gehabt hätten, sondern vielmehr deshalb, weil durch die Landwirtschaftsministerien in Bund und Ländern Verordnungen in Kraft gesetzt wurden, in denen unseren Rindern, die aus der Schweiz stammen, lediglich aufgrund ihrer Herkunft ein derartiger BSE-Verdacht unterstellt wurde, der die Tötung dieser Tiere rechtfertigen sollte.
 - Schlachtverbot:
Das Unheil begann im April 1996 mit der Verhängung eines Importverbotes und eines Schlacht- und Verbringungsverbotes für die zuvor importierten Rinder aus der Schweiz. Gegen das Schlachtverbot konnte in Baden-Württemberg Widerspruch eingelegt werden, in Bayern nicht. Der beim Regierungspräsidium Tübingen eingelegte WidersprAufkaufaktion Schweizer Rinderuch wurde monatelang nicht bearbeitet. Erst nach Androhung einer Untätigkeitsklage kam hier etwas Leben in die Amtsstube. Nach einigen zwecklosen Aufforderungen durch den zuständigen Veterinär, den Widerspruch wegen Aussichtslosigkeit und zur Ersparnis der Widerspruchsgebühr von DM 300 doch zurückzunehmen, konnte aufgrund des schließlich ergangenen Widerspruchsbescheids dann im November 1996 die erste Klage eingereicht werden. Im Eilverfahren wurde die Klage im Februar 1997 erstinstanzlich abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss der ersten Instanz wurde vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim zugelassen. Der Beschluss wurde im August 1997 geändert, sodass dadurch das Schlachten der Importrinder im betreffenden Betrieb zumindest theoretisch wieder ermöglicht war. In der Praxis scheiterte dies jedoch an der Weigerung der Veterinärbehörden den Schlachtkörper genusstauglich zu stempeln. Weitere rechtliche Schritte wären hier notwendig geworden, wenn die betroffenen Kühe vorzeitig das Nutzungsende erreicht hätten. Rechtsprechung
Im Dezember 1998 kam es zur Hauptsacheverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen. Das Schlachtverbot wurde im Urteil als unverhältnismässig bezeichnet. Die Vertreter der Veterinärbehörden waren über den pauschalen Verdacht der Ansteckung aufgrund der Herkunft Schweiz hinaus nicht in der Lage darzustellen, warum diese Importrinder den BSE-Erreger aufgenommen haben sollen. Gegen dieses Urteil legte das Ministerium Ländlicher Raum Berufung ein. Im August 2001 wurde die Berufung zurückgenommen und das Schlachtverbot allgemein aufgehoben.
Fazit: Ohne konkrete Begründung, lediglich aufgrund pauschaler Unterstellungen ist es den zuständigen Behörden gelungen, das Schlachtverbot für Rinder aus der Schweiz über mehr als 5 Jahre gegenüber den betroffenen Betrieben aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Robustheit der Rasse Original Braunvieh haben etliche Rinder diese Zwangsmassnahme überlebt und können jetzt am Ende der Nutzung normal zur Schlachtung gelangen.

 - Tötungsanordnung:
Im Januar 1997 kam für die Importrinder aus der Schweiz und England höchste Lebensgefahr auf. Das durch einen grösserenAlles ausser Kontrolle Medienspektakel bekannt gewordene, an BSE erkrankte Galloway-Rind “Cindy” (die Abstammung und Herkunft ist bis heute ungeklärt!!) musste als Auslöser für die BSE-Schutzverordnung herhalten. Danach sollten alle aus der Schweiz und England stammenden Rinder getötet und deren Nachkommen durch amtliche Beobachtung überwacht werden. Interessant ist die Begründung für diese Verordnung. Darin wird explizit ausgeschlossen, dass die bereits zu dieser Zeit erkranktTiermehlimport bis 1995en 5 Rinder englischer Herkunft sich anderswo als in ihrer Heimat England hätten angesteckt haben können. Dass es aber Hinweise und entsprechende Aussagen dafür gibt, dass mindestens 3 dieser erkrankten Tiere auf einem Hof nahe Hannover zeitweise freien Zugang zu englischem Pferdekraftfutter hatten, wird bis heute von behördlicher Seite geleugnet. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden mit einer fadenscheinigen Begründung eingestellt. Dass DeutschlaBauernverband fuer Toetung Schweizer Rindernd keineswegs so BSE-frei ist, wie Verantwortliche aus Politik., Ernährungswirtschaft, Bauernverband und so manche Wissenschaftler bis zum November 2000 vehement beteuerten, sollte unter anderem mit dieser Tötungsaktion der Rinder aus der Schweiz und England verschleiert werden.
Nachdem aus anderen Bundesländern bekannt wurde, dass die Tötung der Tiere sofort nach Übergabe des Tötungsbescheides begonnen hatte, wurde, um Rechtssicherheit zu schaffen, ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. So wurde das Ministerium Ländlicher Raum, Stuttgart, gezwungen, den Tötungstermin zu nennen und ZeVorbereitungen zur Toetung von Rindernit für den zu beantragenden Eilrechtsschutz einzuräumen. Über die PresseWiderstand gegen die Rindertoetung wurde noch am 6. Februar 1997 verbreitet, dass die Tötung Ende Februar beginnen solle, obwohl der 14./15. Februar als Termin feststand. Im gleichen Artikel wurde das Agrarministerium zitiert: “Weder dem Ministerium noch dem Bauernverband sind bisher Landwirte bekannt, die den Rechtsweg einschlagen wollen” (Schwäbische Zeitung 6.2.97, Seite 3), dabei wurde der oben erwähnte Antrag auf einstweilige Anordnung bereits am 31. Januar 1997 von mindestens drei Landwirten bei Gericht eingereicht. Ein schönes Beispiel, wie Behörden über bestimmte Pressevertreter versuchen, mit falschen Aussagen zweifelhafte Verordnungen durchzusetzen.
Auf den am 8. Februar 1997 zugestellten Tötungsbescheid, der interessanterweise das Datum 06.02.96 trug, war schnell ein Widerspruch und ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Keine Toetung von Rinderngeschrieben. Am 12. Februar 1997 ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung des Widerspruch an. Das Leben unserer Tiere war vorerst gerettet. Die Tötungsaktion wurde vom Ministerium in eine “freiwillige Tötung” umgewandelt und eine Woche später als ursprünglichPanikmache des Ministeriums geplant am 21./22. Februar 1997 durchgeführt. Mit teilweise recht eindeutigen Versuchen der Einschüchterung wurden unschlüssige Landwirte (auch in anderen Bundesländern) zur “freiwilligen Abgabe” gedrängt. Mit der Aussage “Der wirtschaftliche Wert der Tiere tendiert zu Null”, wurden abermals seitens des Ministeriums über die Presse falsche Meldungen verbreitet. Dies sollte heissen, wer jetzt die Tiere nicht abgibt, bekommt später keine Entschädigung mehr.
Nach Ausfertigung des Widerspruchsbescheides konnte dann am 22 Juni 1997 Klage gegen die Tötungsanordnung aufgrund der 2. BSE-Schutzverordnung eingereicht werden. Das Hauptsacheverfahren fand im Dezember 1998 statt. Auch in diesem Verfahren waren dUrteil zur Rindertoetungie Veterinäre und Juristen der beteiligten Behörden nicht ansatzweise in der Lage darzustellen, warum diese Importrinder getötet werden sollten. Zitat: “Tatsachen jedoch, die darauf hindeuten, dass die Tiere des Klägers in der Schweiz mit tiermehlhaltigem Futter in Kontakt gekommen sein könnten, vermag das beklagte Land nicht darzulegen” (Urteil  VG Sigmaringen Az: 4 K 1419/97 vom 15.12.1998 S.10). Völlig unentwegt legte das Ministerium Ländlicher Raum Berufung ein, welche am 7. Februar 2001 vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim verworfen wurde, da das Landratsamt Ravensburg die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hatte. Dieser oberpeinliche Vorgang wurde noch dadurch verstärkt, weil das Landratsamt Ravensburg noch versucht hatte, den Eindruck zu erwecken, als ob die Frist noch nicht verstrichen sei.
Ein bundesweites Ende fand die 2. BSE-Schutzverordnung dann mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Berlin am 15. Februar 2001. Dieses Verfahren galt als Musterverfahren und betraf eine Galloway-Kuh eines Züchters aus der Heilbronner Gegend. Das Ministerium Ländlicher Raum hatte für dieses Revisions-Verfahren einen der bekanntesten Verwaltungsrechtler Deutschlands verpflichtet (laut Kanzleien-Handbuch). Auch dies half gar nichts. Ganz im Gegenteil, dessen Ausführungen zur Begründung der Revision wurden von den Richtern des 3. Senats gnadenlos zerlegt und in einem wenig schmeichelhaften Urteil festgehalten. Danach gelten unsere Rinder weder als anstecBundesverwaltungsgericht gegen Rindertoetungkungs- noch als seuchenverdächtig. Die Annahme des Ansteckungsverdachtes muss durch Tatsachen begründet werden, welche die Behörden zu keinem Zeitpunkt vorlegen konnten. Die offizielle Aufhebung der 2. BSE-Schutzverordnung durch den Bundesrat benötigte dann noch einmal ganze 9 Monate an Vorbereitungszeit, bis es dann am 9. November 2001 soweit war.

 - Importverbot:
Das Importverbot für Rinder aus der Schweiz entpuppte sich für die Zucht von Schweizer Original Braunvieh immer mehr als untragbare Belastung. Vorhandenes Sperma von Stieren mit Schweizer Abstammung wurde knapp (Rivaldi, Urano) und war durch erzwungenermassen jahrelangen Einsatz züchterisch uninteressant geworden. Deshalb Widerstand gegen Importverbotentschieden wir uns im Januar 1998 beim Ministerium Ländlicher Raum einen Antrag zur Bewilligung des Importes eines Stierkalbes zu stellen. Wie erwartet wurde die Bearbeitung zeitlich verzögert und der Antrag schliesslich am 2. April 1998 abgelehnt. Das darauf eingeleitete Eilverfahren führte dann mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen am 19. Juni 1998 zur Aufhebung des Importverbots für dieses Kalb. Am 29. Juni 1998 konnte dann erstmals nach mehr als zweijähriger Importsperre wieder ein Schweizer Rind nach Deutschland eingeführt werden. Diesem Stierkalb folgten alsbald weitere Kalbinnen und ein Jungstier. Nach weiteren Eilverfahren wurden diese Importe vom Ministerium fortan geduldet, “um weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden”. Dies hinderte anfangs jedoch das bayerische Sozialminsterium nicht, diejenigen Importtiere, die für Betriebe in Bayern bestimmt waren, sofort nach Überschreiten der “Grenze” Baden-Württemberg - Bayern mit einer Tötungsanordnung zu belegen. Das Hauptsacheverfahren im Fall des Stierkalbs fand im Dezember 1998 statt. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Import keiner Genehmigung bedurft hätte.Rinderimport aus der Schweiz erlaubt Im weiteren führte das Gericht im Urteil aus: “Das beklagte Land war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in der Lage, substantiiert darzulegen, was im Gegensatz zu den bisher zu der BSE erstellten Gutachten konkret hinsichtlich des Übertragungsweges oder des Verlaufs der BSE als neue Erkenntis gelten kann und das Ergebnis der bisherigen Gutachten in Frage stellen könnte.....” usw, da die Veterinärbehörde völlig unbegründet im Verlauf des Verfahrens immer neue, völlig abstruse Übertragungsmöglichkeiten ins Feld führte (Urteil VG Sigmaringen 4 K 1047/98 vom 15.12.1998 S. 7).
Wie nicht anders zu erwarten, wurde auch seitens des Landes Baden-Württemberg in diesem Fall Antrag auf Berufung gestellt. Dieses Verfahren ist auch am Tage der bundesweiten Aufhebung des Importverbotes für Rinder aus der Schweiz durch den Bundesrat (09.11.2001) noch nicht beendet, da das Ministerium Ländlicher Raum nicht einsehen will, dass die Versagung der Einfuhrbewilligung rechtswidrig war und dieser Bescheid deshalb zurückgenommen werden sollte.

Ähnliche Widrigkeiten mit den Behörden erlebten in vielen anderen Bundesländern die dort von den Verordnungen betroffenen Landwirte. In gemeinsamer Kleinarbeit wurde in all den Jahren das für die Prozesse notwendige wissenschaftliche Fachwissen und auch so manche behördeninterne SchriftsWiderstand gegen Rindertoetungtücke zusammengetragen. Gedankt sei hier den, wenn auch wenigen Beamten, die diesen, auch als “Behördenwahn” bezeichneten Schwachsinn sofort durchschaut haben und durch “aktive Mitarbeit” uns Betroffenen etliche wertvolle Hinweise und Unterlagen überlassen konnten.  

Irgendwann stellt man sich als Leser dieses Berichtes vielleicht einmal die Frage, welcher Rechtsanwalt hinter den betroffenen Züchtern seit all den Jahren steht und keine Mühe scheut, hervorragende Schriftsätze hervorzubringen. Unser besonderer Dank gilt den Rechtsanwälten der Kanzlei:

                                                                                                                  

Rechtsanwälte

 

Dirk Büge & Dr. Christian Tünnesen-Harmes

Tel.: 0203/28 11 511

Fachanwälte für Verwaltungsrecht

Fax: 0203/28 11 515

Schwerpunkt Umweltrecht & Technische Sicherheit

E-Mail: kanzlei@rae-bth.de

Königstr. 8

www.rae-bth.de

47051 Duisburg

 

Einen ausführlichen Überblick über die Rechtsprechung zum Thema BSE finden Sie auf folgenden Internetseiten der Kanzlei Büge & Dr. Tünnesen-Harmes:
   Link Rechtsprechung Toetung  
Rechtsprechung zur 2. BSE-Schutzverordnung (Tötungsanordnung)
     Link Rechtsprechung Importverbot    
Rechtsprechung zum Importverbot
       Link Rechtsprechung Schlachtverbot    
Rechtsprechung zum Schlachtverbot          

Dieser Bericht entstand am 9. November 2001 anlässlich der Aufhebung der Zweiten BSE-Schutzverordnung und der Tierseuchenrechtlichen BSE-Verordnung (Importverbot), die seit dem ersten Tag ihres Bestehens schon zum Scheitern verurteilt waren. Allen betroffenen Landwirten sind durch die über Jahre andauernden behördlichen Restriktionen immense finanzielle Schäden und nicht zu unterschätzende Rufschädigungen entstanden. Es hat den Anschein, als ob das Wort Schadenersatz im Vokabular von Politikern und Beamten gar nicht vorkommt. In der Begründung zur Aufhebung der genannten Verordnungen ist zu lesen: “Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten”. So einfach geht das dann aber doch nicht.......

AbschliessBauernverband zur Tiermehlverwendungend zur Erheiterung hier noch ein paar nette Sätze aus den höheren Etagen des Bauernverbandes:
Am 16. Juni 1996 behauptet also der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Helmut Born, dass das Verfüttern von Tiermehl an Rinder seit 1936 verboten sei. Wozu im März 1994 und im Dezember 2000 erneut Tiermehlfütterungsverbote auszusprechen waren, dürfte diesen Herren vermutlich heute noch ein Rätsel sein.
Und was antwortet die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft DLG auf die Frage, warum denn in Futterwerttabellen bis zur Neuauflage 1997 Tiermehl bei den Futtermitteln für Rinder aufgelistet war: “Die Tatsache der Darstellung von Futterwertzahlen bedeutet jedoch nicht eine Empfehlung, dieses Futtermittel zu verfüttern”.
                   Selten so gelacht!
                                                                                  
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